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   KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08 Vollz, 2/5 Ws 376/06 Vollz   

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https://dejure.org/2008,21677
KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08 Vollz, 2/5 Ws 376/06 Vollz (https://dejure.org/2008,21677)
KG, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 Ws 145/08 Vollz, 2/5 Ws 376/06 Vollz (https://dejure.org/2008,21677)
KG, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 2 Ws 145/08 Vollz, 2/5 Ws 376/06 Vollz (https://dejure.org/2008,21677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten eines Gefangenen für von anderen Gefangenen gegen eine Vollzugsbehörde geführte Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes; Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen durch Übermittlung von ausdrücklich als vertraulich ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wahrung der Vertraulichkeit der Gefangenenpost; Rechtsfolgen der Offenlegung eines vertraulichen Schreibens eines Strafgefangenen durch die Anstaltsleitung; Rechtliche Grundlagen der Datenübermittlung in Justizvollzugsanstalten; Rechtliche ...

  • Judicialis

    StVollzG § 180 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 855 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    a) Jede Datenverarbeitung benötigt eine Rechtsgrundlage, durch die sie ausdrücklich erlaubt wird und aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der mit ihr einhergehenden Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts klar für den Bürger ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 - "Volkszählungsurteil" - = NJW 1984, 419, 422; BVerfGE 45, 400, 420).

    Mit der Einführung der §§ 179 ff. StVollzG hat der Gesetzgeber auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach der Bürger als Teil seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jederzeit die Möglichkeit haben muß zu wissen, wer welche Daten über ihn kennt oder kennen kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 43).

    Gegenüber unbefugter Weitergabe müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 44, 49; BVerfGE 53, 30, 65).

    Der Grundsatz der Verfügungsgewalt über die eigenen Daten erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Datenverarbeitung und dem Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 ).

    Das Gebot, daß der Bürger als Teil seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jederzeit die Möglichkeit haben muß zu wissen, wer welche Daten über ihn kennt oder kennen kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 43), würde bei dieser Auslegung verfehlt.

    Eine Staatspraxis, die sich nicht um die Bildung eines solchen Vertrauens bemühte, würde auf längere Sicht zum Schwinden der Kooperationsbereitschaft führen, weil Mißtrauen entstünde (vgl. BVerfGE 65, 1, 50).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Gegenüber unbefugter Weitergabe müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 44, 49; BVerfGE 53, 30, 65).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    a) Jede Datenverarbeitung benötigt eine Rechtsgrundlage, durch die sie ausdrücklich erlaubt wird und aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der mit ihr einhergehenden Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts klar für den Bürger ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44 - "Volkszählungsurteil" - = NJW 1984, 419, 422; BVerfGE 45, 400, 420).
  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Daß der Feststellungsantrag des Gefangenen zulässig ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz - (StraFO 2007, 521 = NStZ-RR 2008, 222) entschieden; er nimmt darauf Bezug.
  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Daß der Feststellungsantrag des Gefangenen zulässig ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz - (StraFO 2007, 521 = NStZ-RR 2008, 222) entschieden; er nimmt darauf Bezug.
  • OLG Celle, 03.02.1982 - 3 Ws 378/81

    Gewährung der Einsicht in Gefangenenpersonalakten

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Denn die Strafvollstreckungskammer war aufgrund des vollständigen Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten in den gesamten Prozeßstoff (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 147 Abs. 1 StPO) nicht berechtigt, von sich aus bestimmte Schriftstücke von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. OLG Celle NStZ 1982, 304; Kamann/ Volckart in AK, § 115 StVollzG Rdn. 15; § 120 Rdn. 4).
  • OLG Nürnberg, 02.02.1982 - Ws 805/81
    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Denn die Vollzugsbehörde ist auf vertraulich Mitteilungen angewiesen (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 438; OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 117; Senat StV 1986, 349; LG Hamburg NStZ 1985, 355 bei Franke; Schuler in Schwind/ Böhm/ Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 3; Kamann/ Volckart in AK, § 115 StVollzG Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1980 - 3 Ws 297/80
    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Denn die Vollzugsbehörde ist auf vertraulich Mitteilungen angewiesen (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 438; OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 117; Senat StV 1986, 349; LG Hamburg NStZ 1985, 355 bei Franke; Schuler in Schwind/ Böhm/ Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 3; Kamann/ Volckart in AK, § 115 StVollzG Rdn. 15).
  • KG, 06.02.1986 - 5 Ws 514/85
    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
    Denn die Vollzugsbehörde ist auf vertraulich Mitteilungen angewiesen (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 438; OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 117; Senat StV 1986, 349; LG Hamburg NStZ 1985, 355 bei Franke; Schuler in Schwind/ Böhm/ Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 3; Kamann/ Volckart in AK, § 115 StVollzG Rdn. 15).
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